Fast jeder gibt Geld aus, bevor das Gewerbe angemeldet ist. Beratung, Fachbücher, die Fahrt zur Messe, das erste Notebook. Was viele nicht wissen: Diese Kosten sind nicht verloren.

Der Gesetzgeber nennt sie vorweggenommene Betriebsausgaben. Sie mindern später Deinen zu versteuernden Gewinn – und zwar rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Deiner Gründung.

Vorausgesetzt, Du kannst sie belegen. Genau daran scheitert es meistens.

Was dahintersteckt

Rechtsgrundlage ist § 4 Absatz 4 EStG: Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dass es den Betrieb zum Zeitpunkt der Ausgabe noch gar nicht gibt, ist dabei unschädlich – entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der geplanten Tätigkeit.

Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein: Du musst mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, und der Zusammenhang zwischen Ausgabe und geplantem Unternehmen muss nachweisbar sein. Ein Laptop für die Angebotserstellung ist unproblematisch. Ein Gerät, das genauso gut privat genutzt wird, wird kritisch geprüft.

Finanzämter schauen bei vorweggenommenen Betriebsausgaben genauer hin als bei laufenden. Das ist kein Misstrauen gegen Dich, sondern die Konsequenz daraus, dass in dieser Phase noch keine Einnahmen gegenüberstehen.

Was typischerweise dazuzählt

  • Beratungskosten – auch für ein Gründungscoaching oder die Businessplanerstellung
  • Gebühren für Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberatung
  • Fachliteratur, Seminare, Weiterbildung
  • Reisekosten zu Messen, Lieferanten oder Netzwerktreffen
  • Büromaterial, Arbeitsmittel, Software
  • Telefon- und Internetkosten mit betrieblichem Anteil

Bei größeren Anschaffungen greift die Abschreibung: Übersteigt der Preis die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, verteilst Du die Kosten über die Nutzungsdauer. Welche das ist, steht in den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums.

Und die Vorsteuer?

Die kannst Du Dir ebenfalls vom Finanzamt zurückholen – allerdings nur, wenn Du nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nimmst. Wer als Kleinunternehmer Rechnungen ohne Umsatzsteuer schreibt, darf im Gegenzug auch keine Vorsteuer geltend machen.

Das ist eine der ersten Weichenstellungen, die Du triffst, und sie will gerechnet sein: Bei hohen Anfangsinvestitionen kann der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erheblich mehr bringen, als die vereinfachte Abrechnung wert ist. Umgekehrt ist die Kleinunternehmerregelung sinnvoll, wenn Du überwiegend an Privatkunden verkaufst.

Was Du jetzt konkret tun solltest

  • Belege sammeln, ab heute. Auch wenn die Gründung noch Monate entfernt ist. Ohne Beleg keine Betriebsausgabe – so einfach ist das.
  • Eine Aufstellung führen. Datum, Betrag, Zweck, Bezug zur geplanten Tätigkeit. Ein einfaches Tabellenblatt genügt.
  • Den Zusammenhang dokumentieren. Notiere bei jeder Ausgabe kurz, wofür sie war. Nach zwei Jahren weißt Du es nicht mehr, das Finanzamt fragt aber genau danach.
  • Früh mit der Steuerberatung sprechen. Besonders zur Kleinunternehmerregelung – die Entscheidung bindet Dich mehrere Jahre.

Ein Trost zum Schluss

Solltest Du Dich während der Vorbereitung umentscheiden und doch nicht gründen, sind die Ausgaben nicht automatisch verloren. Auch vergebliche Gründungsaufwendungen können steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Absicht ernsthaft war und sich belegen lässt.

Dieser Beitrag erklärt das Prinzip und ersetzt keine steuerliche Beratung. Ob und in welchem Umfang die genannten Punkte in Deinem Fall gelten, klärst Du mit Deiner Steuerberaterin oder Deinem Steuerberater.

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